Richtlinien zur Förderung der Kulturarbeit in Porta Westfalica
1. Gegenstand der Förderung/ Förderungsvoraussetzungen
1.1 Gefördert werden öffentliche Programme und Projekte für künstlerische und kulturelle Vorhaben sowie internationale Begegnungen, die als Ergänzung zum herkömmlichen Kulturangebot durchgeführt werden, wenn insbesondere ortsbezogen, kulturszenenbelebend, kunstspartenübergreifend und/ oder mit Aussicht auf Breitenwirkung gearbeitet wird. Nicht gefördert werden allgemeine Vereinszwecke und Maßnahmen, die sich ausschließlich an die eigenen Mitglieder richten. Gewerblich ausgerichtete Programme und Projekte sind ebenfalls nicht förderungswürdig. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
1.2 Programme und Projekte, die eine überdurchschnittliche Breitenwirkung erreichen, können wiederholt gefördert werden.
1.3 Die Zusammenarbeit mit städtischen Institutionen schließt eine Förderung nicht aus.
2. Art und Umfang der Förderung
2.1 Ein Zuschuss kann nur zu den unbedingt erforderlichen Ausgaben bewilligt werden. Repräsentationskosten werden nicht gefördert. Über Investitionen wird im Einzelfall entschieden.
2.2 Der Antragsteller/ die Antragstellerin hat eigene Leistungen in Geld oder Geldeswert zu erbringen. Eigenleistungen (z.B. erbrachte Arbeit, Investitionen) können anerkannt werden. Im Übrigen müssen Eigenmittel, Mittel von dritter Seite und beantragter Zuschuss in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. soweit üblicherweise eine Förderung durch Dritte – auch Sponsoren – stattfindet, wird vorausgesetzt, dass diese Mittel in Anspruch genommen bzw. eingeplant werden.
3. Förderungsverfahren
3.1 Die Zuschüsse werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Stadtkulturringes Porta Westfalica zu stellen. Für eine vorausschauende Finanzplanung sollte der Antrag jedoch im eigenen Interesse sofort nach Bekanntwerden des geplanten Programms oder Projektes gestellt werden.
3.2 Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Gruppen, Vereine, Verbände und sonstige Zusammenschlüsse, auch solche mit nicht festgefügter Organisationsstruktur. Handelt es sich bei den Antragstellern um Gruppen, nicht eingetragene Vereine oder sonstige Zusammenschlüsse, übernimmt eine Person aus dem Kreis der Geförderten die Verantwortung und Haftung gegenüber· dem Stadtkulturring Porta Westfalica. Neben den üblichen Daten, wie Name, Anschrift, Kontonummer sowie gegebenenfalls bei Gruppen auch Name und Anschrift des verantwortlichen Projektleiters/ der verantwortlichen Projektleiterin, sind dem Antrag beizufügen:
- eine ausführliche Projektbeschreibung unter Würdigung der unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen;
- eine Übersicht, aus der Veranstaltungsort, Einzeltermine und der Abschluss der Maßnahme ersichtlich sind;
- ein nach Einzelpositionen aufgeschlüsselter Kosten und Finanzierungsplan, der insbesondere Gesamtkosten, Eigenleistungen, Beiträge Dritter, Eintrittsentgelte und die nicht gedeckten Kosten ausweist.
3.3 Über Förderungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Stadtkulturrings. In dringenden Angelegenheiten ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt über Fördermaßnahmen zu entscheiden. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
3.4 Sofern es sich nicht um Programme und Projekte nach Ziffer 1.2 handelt, ist eine kontinuierliche Förderung gleicher Antragsteller nicht vorgesehen.
3.5 Der angegebene Förderungszeitraum kann auf Antrag verlängert werden. Kommen die beantragten Programme und Projekte nicht zustande oder werden die mit der Förderung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, ist der Förderungsbetrag bei vorheriger Auszahlung vom Antragsteller zurückzuzahlen.
3.6 Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuschussempfänger einen Verwendungsnachweis vorzulegen, in dem die ordnungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. Form und Frist des Nachweises werden im Bewilligungsschreiben festgelegt. Dem Verwendungsnachweis sind quittierte Belege beizufügen. Neue Anträge können erst dann gestellt werden, wenn der Verwendungsnachweis für vorangegangene Maßnahmen vorgelegt und geprüft worden ist.
3.7 Der Antragsteller erkennt die in diesen Richtlinien begründeten Pflichten an.
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