Satzung für den Stadtkulturring Porta Westfalica
§ 1 – Name, Wesen, Sitz
1. Auf Stadtebene tätige kulturtragende Vereine haben sich zu einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft unter dem Namen Stadtkulturring Porta Westfalica zusammengeschlossen, um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern und dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.
2. Der Stadtkulturring Porta Westfalica beeinträchtigt nicht die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der angeschlossenen Vereine.
3. Der Stadtkulturring Porta Westfalica soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Porta Westfalica.
§ 2 – Gemeinnützigkeit
1. Der Stadtkulturring Porta Westfalica führt seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch.
2. Der Stadtkulturring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der AO“.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
5. Mittel des Stadtkulturringes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme bei der Erfüllung des Satzungszweckes im Rahmen der Förderung nach § 3 keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Stadtkulturringes nicht mehr als ihre eingezahlten Anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtkulturringes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Stadtkulturringes an die Stadt Porta Westfalica, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Kulturförderung zu verwenden hat.
§ 3 – Aufgaben
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung von Kulturmaßnahmen im Rahmen der von der Mitgliederversammlung erlassenen Richtlinien zur Förderung der Kulturarbeit in Porta Westfalica und die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke anderer Körperschaften. Die in der Anlage beigefügten Richtlinien zur Förderung der Kulturarbeit in Porta Westfalica sind Bestandteil dieser Satzung.
- Mitwirkung an der Lösung kultureller Probleme durch Erfahrungsaustausch untereinander und mit dem Kulturausschuss des Rates der Stadt Porta Westfalica
- Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit der kulturtragenden Vereine
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
- Vertretung der Interessen der Mitgliedsvereine gegenüber der Stadt Porta Westfalica
- Anregung gemeinsamer Maßnahmen und Veranstaltungen
- Beratung des Kulturausschusses der Stadt Porta Westfalica auf Wunsch in Einzelfragen.
2. Die durch die Aufgabenerfüllung, Geschäftsführung und Verwaltung des Stadtkulturringes entstehenden Kosten werden aus Spenden und Zuschussmitteln gedeckt.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglied im Stadtkulturring Porta Westfalica kann jeder kulturtragende Verein aus der Stadt Porta Westfalica werden, der vom für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Ausschuss des Rates anerkannt ist.
2. Die Aufnahme in den Stadtkulturring Porta Westfalica muss von dem satzungsgemäß zuständigen Organ des antragstellenden Vereins in Textform, nach § 126 b BGB, beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Stadtkulturringes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung möglich. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
3. Die Satzung, Kulturförderungsrichtlinien, die Ordnung des Stadtkulturringes sowie die Beschlüsse der Organe des Stadtkulturringes sind für alle Mitglieder verbindlich.
4. Der Austritt eines Mitgliedsvereins kann jederzeit erfolgen und ist durch das satzungsgemäß zuständige Organ des Mitgliedes dem Vorsitzenden des Stadtkulturringes in Textform zu erklären.
5. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied und dem Kulturausschuss unter Angabe der Gründe in Textform gestellt werden. Der Ausschluss ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder wenn das Mitglied seine Pflichten nach dieser Satzung grob verletzt und die Verletzung trotz Hinweis und Mahnung fortsetzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft ruht bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wenn der Vorstand dies beschließt. Ein Vertreter des angeschuldigten Mitgliedes ist vor der Beschlussfassung mündlich zu hören. Zu dem Anhörungstermin ist mindestens zehn Tage vorher durch Einschreiben zu laden. Bei Nichtbeachtung der ordnungsgemäßen Ladung durch den Verein kann in Abwesenheit verhandelt werden. Der Beschluss ist in Textform festzuhalten, zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben zuzustellen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahme in den Verein ist kostenfrei. Freiwillige Zahlungen an den Stadtkulturring sind möglich und werden als Spenden vereinnahmt. Auf Wunsch kann darüber eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder regeln innerhalb ihres eigenen Bereiches ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind berechtigt, an den ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Stadtkulturringes teilzunehmen und mit ihrem Stimmrecht bei Beschlüssen und Wahlen mitzuwirken.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Kulturförderungsrichtlinien, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe des Stadtkulturringes zu beachten.
§ 6 – Organe
Organe des Stadtkulturringes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 – Mitgliederversammlung
1. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung ausschließen.
2. Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Kalenderjahr mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung muss zwei Wochen vorher den Mitgliedern in Textform unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zugehen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Wird von einem Drittel der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe der Tagesordnung verlangt, so muss der Vorsitzende sie innerhalb von vier Wochen einberufen.
3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt ist jeweils ein Delegierter je erschienenen Mitgliedsvereins.
6. Über jede Mitgliedsversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 – Zusammensetzung der Mitgliederversammlung, Stimmrecht
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus je einem Delegierten der Mitgliedsvereine, dem Vorstand und den Kassenprüfern.
2. Stimmrecht haben die Delegierten und die Mitglieder des Vorstandes des Stadtkulturrings. Das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstandes erlischt mit der Neuwahl des Vorstandes. Erst nach erfolgter Wahl haben die neu- oder wiedergewählten Mitglieder des Vorstandes Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nicht unterbrochen, wenn die Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig Delegierte der Mitgliedsvereine sind.
3. Die Wahl findet öffentlich per Handzeichen statt, sofern nicht mindestens zwei Delegierte oder Mitglieder des Vorstandes des Stadtkulturrings eine geheime Wahl beantragen.
§ 9 – Aufgaben
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes bei der Aufnahme von Mitgliedern
- die Beschlussfassung über die Kulturförderungsrichtlinien
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
§ 10 – Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Er leitet die Geschäfte des Stadtkulturringes; insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und legt Art und Umfang der Förderung im Rahmen der Kulturförderungsrichtlinien fest. Bei der Wahl zum Vorstand sind die verschiedenen Gruppen im Stadtkulturring (Instrumentalvereine, Sängerverband, Volkstanzgruppen, Laienspielgruppen, Vereine für Heimatpflege, Volkshochschule, Kunst) bei der Besetzung der Vorstandsposten nach den gegebenen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem stellvertretenden Schriftführer
f) sowie je einem Beisitzer aus den einzelnen im Kulturausschuss der Stadt Porta Westfalica vertretenen Fraktionen
Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis ist Sache des Vorsitzenden. Die Kassenaufgaben obliegen dem Kassenwart. Die Erweiterung des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer sind im Sinne des § 26 BGB der geschäftsführende Vorstand. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung sind zwei der Vorgenannten berechtigt.
4. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.
§ 11 – Kassenprüfer
1. Zwei Kassenprüfer überwachen die Kassenführung des Stadtkulturringes. Sie haben den Jahreskassenabschluss rechnerisch, bestands- sowie belegmäßig und soweit möglich auch sachlich zu prüfen. Sie haben insbesondere auch zu überprüfen, ob die von der Mitgliederversammlung beschlossene Förderung im Rahmen der Kulturförderungsrichtlinien ordnungsgemäß erfolgt ist. Weitere Kassenprüfungen stehen in ihrem Ermessen.
2. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet einer von ihnen aus. Sie müssen Mitglieder der Vereine des Stadtkulturringes und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 – Satzungsänderung
Ein Antrag auf Satzungsänderung muss bei dem Vorsitzenden in Textform gestellt werden. Er ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
§ 13 – Auflösung des Stadtkulturringes
1. Die Auflösung des Stadtkulturringes ist nur auf einer zu diesem Zweck mit entsprechender Tagesordnung vier Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
2. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung des Stadtkulturringes bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte abzuwickeln haben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Das nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen ist auf die Stadt Porta Westfalica zu übertragen und von ihr satzungsgemäß für gemeinnützige Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.
§ 14 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Satzungen sind damit aufgehoben
Porta Westfalica, den 12.02.2013
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